1. Geltungsbereich

1.1 Nachfolgende Vertragsbedingungen gelten für alle Aufträge, die dem RKW über die Durchführung von Beratungen und ähnliche Leistungen erteilt werden.
1.2 Die RKW-Berater handeln während ihrer Tätigkeit ausschließlich im Namen und im Auftrag des RKW. Zusatz-, Folge- und Neuaufträge, die an sie herangetragen werden, gelten im Zweifel als dem RKW erteilt.

2. Umfang und Ausführung des Auftrages

2.1 Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Tätigkeit oder sonstige Leistung, nicht ein Erfolg. Diese setzt sich in der Regel insbesondere aus Besuchs- und Ausarbeitungszeiten zusammen. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Berufsausübung für Unternehmensberater ausgeführt.
2.2 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem RKW alle für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stehen. Er ist verpflichtet, die zur Ermittlung der Informationen oder der Schaffung von Unterlagen erforderlichen Arbeiten durchführen zu lassen. Dies gilt auch für Vorgänge und Unterlagen, die erst während der Durchführung des Beratungsverhältnisses bekannt werden.
2.3 Auf Verlangen des RKW wird der Auftraggeber schriftlich erklären, dass der RKW-Berater vollständig unterrichtet wurde und keine weiteren Unterlagen als die zur Verfügung gestellten vorhanden sind.
2.4 Das RKW kann in die Beratungen neben dem in der Auftragsbestätigung genannten RKW-Berater zusätzliche Personen entsenden.
2.5 Bei Verhinderung des in der Auftragsbestätigung genannten RKW-Beraters ist das RKW nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet.

3. Erstellung und Wirkung eines Berichtes

3.1 Nach Durchführung eines Beratungsauftrages wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, ein schriftlicher Bericht erstellt. Wird ein solcher Bericht erstellt, ist ausschließlich dieser maßgebend; zusätzliche mündliche Erklärungen sind für das RKW unverbindlich.
3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die im Rahmen der Durchführung des Beratungsauftrages gefertigten Berichte mit allen Anlagen nur für seine eigenen Zwecke zu verwenden.
3.3 Im übrigen bedarf die Weitergabe des Berichtes oder sonstigen Ergebnisse der Beratungstätigkeit an dritte Personen der schriftlichen Zustimmung des RKW.

4. Gewährleistung und Haftung

4.1 Bei Mängeln der Beratung oder der Berichterstattung wird das RKW nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist die notwendigen Nachbesserungen oder Nachleistungen kosten- und spesenfrei erbringen. Das RKW ist berechtigt, hierfür auch andere Personen als den in der Auftragsbestätigung genannten RKW-Berater einzusetzen.
4.2 Verbleiben trotz Nachbesserungen Mängel oder sind sonst noch Nachteile für den Auftraggeber vorhanden, kann nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln Schadenersatz verlangt werden. Das gilt auch, wenn notwendige Nachbesserungen vom RKW trotz erneuter Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Nachfrist (§ 326 BGB) nicht erbracht worden sind.
4.3 Die vorstehende Beschränkung auf Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten gilt auch für Schäden, die durch sonstiges vertrags- oder pflichtwidriges Verhalten auf Seiten des RKW nachweisbar entstanden sind.

5. Schweigepflicht

5.1 Das RKW und die von ihm eingesetzten Personen sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, über alle Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
5.2 Bei öffentlich geförderten Beratungen ist der Auftraggeber damit einverstanden, dass eine Ausfertigung des erstellten Beratungsberichtes der zur Beurteilung des Ergebnisses der Fördermaßnahme zuständigen Stelle vom RKW überlassen wird.

6. Vertragsdauer

6.1 Der Vertrag wird fest bis zur vollständigen Beendigung des Auftrags abgeschlossen.
6.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigen Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein das RKW zur fristlosen Kündigung berechtigender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nach 2.1 bis 2.4 trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht nachkommt.
6.3 Endet der Beratungsvertrag vorzeitig, hat der Auftraggeber die bis dahin erbrachten Leistungen in jedem Fall vertragsgemäß zu vergüten. Die Geltendmachung von Schadenersatz und von Ersatz weitergehender Aufwendungen bleibt unberührt.

7. Vergütung

7.1 Das RKW wird dem Auftraggeber die vereinbarte Vergütung für die Beratungsleistungen in Rechnung stellen. Die Zahlungen haben auf eines der Bankkonten des RKW zu erfolgen. An den RKW-Berater kann gezahlt werden, sofern dieser über eine schriftliche Inkassovollmacht verfügt.
7.2 Das RKW ist berechtigt, die Beratungsleistungen wöchentlich abzurechnen, unabhängig davon, an wie viel Tagen in einer Woche beraten wurde. Rechnungen des RKW sind ohne Abzug binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt durch den Auftraggeber zu begleichen.
7.3 Im einzelnen genau festgelegte Beratungszeiten (Tage, Stunden), die nicht wahrgenommen werden können aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind voll zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn vereinbarte Beratungszeiten mindestens 7 Tage vorher vom Auftraggeber abgesagt werden. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Gegenleistung bei Unmöglichkeit oder sonstigem Wegfall der Erfüllung.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des jeweils zuständigen RKW. Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist der Sitz des jeweiligen RKW zugleich auch der Gerichtsstand.

9. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten diese Vertragsbestimmungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder der Lücke soll eine Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bedacht oder die Lücke erkannt hätten.

Stuttgart, im Januar 2022

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