1. Geltungsbereich

Die Vertragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem RKW und selbstständigen Unternehmensberatern, denen vom RKW ganz oder teilweise die Beratung von Unternehmen übertragen wird.

2. Umfang und Ausführung des Auftrages

2.1 Ein als Auftrag bezeichneter Vertrag zwischen dem RKW und dem Berater kommt zustande, wenn der Berater einen ihm vom RKW übersandten "Beratungsauftrag" nicht innerhalb einer Woche ab Zugang, spätestens innerhalb 9 Tagen nach Absendung durch das RKW widerspricht.

2.2 Der Berater ist verpflichtet, den ihm übertragenen Auftrag mit größter Sorgfalt durchzuführen. Erkennt der Berater, dass er zur Durchführung eines Auftrages - aus welchen Gründen auch immer - nicht geeignet ist, so hat der dies dem RKW sofort mitzuteilen und den Auftrag zurückzugeben.

2.3 Der Berater hat die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Durchführung von RKW-Beratungen", die zwischen dem RKW und den Beratungskunden vereinbart sind, zur Kenntnis genommen. Er wird diese Bedingungen bei der Durchführung seiner Tätigkeit genau beachten und entsprechend handeln.

2.4 Der Berater führt den Auftrag beim Kunden im Namen des RKW durch. Er hat sich beim Kunden als Beauftragter des RKW auszuweisen. Der Schriftverkehr mit dem Kunden ist auf Briefbögen des RKW zu führen. Im übrigen bestimmt der Berater den Inhalt, den Zeitpunkt und den Ort seiner Tätigkeit unter Beachtung der besonderen Vereinbarungen bei Auftragserteilung und der sonstigen Regelungen in diesen Vertragsbedingungen. Der Berater ist jedoch an die in dem Vertrag zwischen dem RKW und dem Beratungskunden festgelegte Aufgabenstellung gebunden. Die Beratungsleistung ist in dem vereinbarten Zeitraum zu erbringen; festgelegte Termine sind einzuhalten.

2.5 Vom Berater eingesetzte Vertreter oder Hilfskräfte werden ausschließlich für den Berater und nicht für das RKW tätig. Eingesetzte Hilfspersonen sind im Verhältnis des Beraters zum RKW Erfüllungsgehilfen des Beraters i. S. des § 278 BGB. Eingesetzte Hilfspersonen oder Vertreter sind jedoch dem RKW zu benennen.

2.6 Briefbögen, Besuchskarten und sonstiges Material mit Firmenaufdruck und Firmenanschriften des RKW dürfen nur im Zusammenhang mit der Erledigung eines vom RKW erteilten Beratungsauftrages und nur im Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber des RKW verwendet werden. Jede andere geschäftliche wie private Verwendung vorstehenden Materials ist untersagt. Der Berater haftet für alle Nachteile, die dem RKW aus vertragswidrigem Gebrauch entstehen. Bei der Durchführung des Auftrages hat der Berater Eigenwerbung zu unterlassen. Anderweitige Geschäftsinteressen außer denen des RKW dürfen während der Auftragserledigung nicht verfolgt werden.

2.7 Der Berater wird dem RKW innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Beratungstätigkeit einen Bericht über die Beratung in jeweils dreifacher Ausfertigung vorlegen. Für die Gestaltung des Berichtes gelten die "Grundsätze für die einheitliche Gestaltung von RKW-Beratungsberichten", die dem Berater bekannt sind.

3. Schweigepflicht

3.1 Der Berater und alle für ihn als Erfüllungsgehilfen tätig werdenden Personen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Beratungskunden bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Das RKW ist jedoch umfassend zu unterrichten.

3.2 Der Berater darf nur mit Zustimmung des RKW die Weitergabe eines Beratungsberichtes oder Teile hiervon gestatten. Er ist verpflichtet, der Weitergabe eines Beratungsberichtes zuzustimmen, wenn dies vom RKW gewünscht wird.

4. Haftung

4.1 Der Berater haftet dem RKW gegenüber bei Erfüllung seiner Verpflichtungen für Vorsatz und für jede Art von Fahrlässigkeit.

4.2 Wird das RKW wegen der Tätigkeit des Beraters in Anspruch genommen, hat der Berater das RKW von entsprechenden Forderungen freizustellen.

4.3 Der Berater ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die durch den Berater verursachte Schäden bestmöglichst abdeckt. Auf Verlangen ist ein Nachweis hierüber zu erbringen.

5. Mangelhafte Leistung

5.1 Bei mangelhafter Beratung oder Berichterstattung durch den Berater kann das RKW die notwendigen Nachleistungen kostenlos und spesenfrei fordern. Kommt der Berater dieser Verpflichtung nicht nach, ist das RKW nach vergeblicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung berechtigt, auf Kosten des Beraters die notwendigen Nachleistungen anderweitig in Auftrag zu geben oder das Honorar des Beraters angemessen zu mindern.

5.2 Schadenersatzansprüche wegen schuldhafter Vertragsverletzungen bleiben unberührt.

6. Vertragsdauer, vorzeitige Beendigung, Folgeaufträge

6.1 Der Beratervertrag läuft für die vereinbarte Zeit. Kündigt das RKW den Vertrag mit dem Beratungskunden oder endet dieser Vertrag auf sonstige Weise, dann endet zum gleichen Zeitpunkt auch der Vertrag des RKW mit dem Berater. Der Berater hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung für die bis dahin von ihm nachweislich erbrachten Leistungen. Im übrigen haftet das RKW nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten seiner Organe und seiner Mitarbeiter.

6.2 Endet der Beratungsvertrag mit dem Beratungskunden vor Abschluss der Beratung aus Gründen, die der Berater zu vertreten hat, ist dieser verpflichtet, dem RKW alle durch die vorzeitige Beendigung des Beratungsvertrages mit dem Kunden entstehenden Nachteile zu ersetzen.

6.3 Der Berater hat das RKW unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm Gründe beim Beratungskunden bekannt werden, die das RKW zur sofortigen Kündigung des Beratungsvertrages mit dem Kunden berechtigen könnten. Der Berater ist auch verpflichtet, dem RKW unverzüglich mitzuteilen, wenn Antrag auf Konkurs oder Eröffnung des Vergleichsverfahrens gestellt wurde oder gegen den Beratungskunden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden oder wenn eine Zahlungsunfähigkeit zu erwarten ist.

6.4 Vom Kunden erteilte Zusatz-, Folge- und Neuaufträge werden vom Berater ausschließlich zur Weiterleitung an das RKW entgegengenommen und aufgrund einer Auftragserteilung durch das RKW nach den vereinbarten und den vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen durchgeführt.

7. Vergütung

7.1 Der Berater hat dem RKW innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Beratung die Honorar- und Reisekostenabrechnung mit Zeitnachweis in zweifacher Ausfertigung unter Verwendung der entsprechenden RKW-Formulare einzureichen. Für Reise- und sonstige Nebenkosten sind Originalbelege vorzulegen.

7.2 Der Berater ist nicht inkassoberechtigt.

7.3 Der Berater darf vom Beratungskunden keine gesonderten Honorare oder sonstige Vergütungen für seine Beratungstätigkeit verlangen oder annehmen.

7.4 Geleistete Tagewerke, für die ein öffentlicher Zuschuss gewährt wird, müssen in dem Jahr abgerechnet werden, in dem der Auftrag vom Kunden erteilt wurde. Der Berater hat keinen Anspruch auf Zahlung vor Durchführung des Auftrags.

8. Abtretung von Honoraransprüchen

Forderungen des Beraters aus dem Beratervertrag gegen das RKW können nur mit Zustimmung des RKW an dritte Personen abgetreten werden.

9. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Leistungen beider Teile ist stets der Sitz des jeweiligen RKW.

10. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten diese Vertragsbestimmungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder der Lücke soll eine Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bedacht oder die Lücke erkannt hätten.

Stuttgart, im Januar 2022

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