1. Geltungsbereich
Diese Vertragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem RKW und selbstständigen Unternehmensberatern und Trainern, denen vom RKW ganz oder teilweise die Beratung oder Durchführung von Trainings bei Unternehmen übertragen wird.
2. Umfang und Ausführung des Auftrags
2.1 Ein als Auftrag bezeichneter Vertrag zwischen dem RKW und dem Berater/Trainer kommt zustande, wenn der Berater/Trainer einen ihm vom RKW übersandten „Beratungs- oder Trainingsauftrag“ nicht innerhalb einer Woche nach Zugang, spätestens innerhalb von 9 Tagen nach Absendung durch das RKW, widerspricht.
2.2 Der Berater/Trainer verpflichtet sich, den ihm übertragenen Auftrag mit größter Sorgfalt durchzuführen. Erkennt er, dass er zur Durchführung eines Auftrags – aus welchen Gründen auch immer – nicht geeignet ist, hat er dies dem RKW unverzüglich mitzuteilen und den Auftrag zurückzugeben.
2.3 Der Berater/Trainer hat die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Durchführung von RKW-Beratungen/Trainings“ zur Kenntnis genommen. Er wird diese Bedingungen bei der Durchführung seiner Tätigkeit genau beachten und entsprechend handeln.
2.4 Der Berater/Trainer führt den Auftrag beim Kunden im Namen des RKW durch. Er hat sich beim Kunden als Beauftragter des RKW auszuweisen. Schriftverkehr mit dem Kunden ist auf Briefbögen des RKW zu führen. Inhalt, Zeitpunkt und Ort der Tätigkeit bestimmt der Berater/Trainer unter Beachtung der besonderen Vereinbarungen bei Auftragserteilung und sonstiger Regelungen in diesen Vertragsbedingungen. Die Beratungs- oder Trainingsleistung ist im vereinbarten Zeitraum zu erbringen; vereinbarte Termine sind einzuhalten.
2.5 Vom Berater/Trainer eingesetzte Vertreter oder Hilfskräfte werden ausschließlich für ihn tätig und nicht für das RKW. Eingesetzte Hilfspersonen gelten im Verhältnis des Beraters/Trainers zum RKW als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Diese Personen sind dem RKW zu benennen.
2.6 Briefbögen, Besuchskarten und sonstiges Material des RKW dürfen nur im Zusammenhang mit der Erledigung eines vom RKW erteilten Auftrags und nur im Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber des RKW verwendet werden. Jede andere Nutzung ist untersagt. Der Berater/Trainer haftet für Nachteile, die dem RKW aus vertragswidrigem Gebrauch entstehen. Eigenwerbung oder die Verfolgung eigener Geschäftsinteressen während der Auftragserledigung ist untersagt.
2.7 Der Berater/Trainer übermittelt dem RKW innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Auftrags einen Bericht über die Beratung oder das Training in dreifacher Ausfertigung. Für die Gestaltung gelten die „Grundsätze für die einheitliche Gestaltung von RKW-Beratungs- und Trainingsberichten“.
3. Schweigepflicht
3.1 Der Berater/Trainer und alle für ihn tätigen Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Kunden bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Das RKW ist jedoch umfassend zu unterrichten.
3.2 Der Berater/Trainer darf Berichte oder Teile davon nur mit Zustimmung des RKW weitergeben. Er ist verpflichtet, einer Weitergabe zuzustimmen, wenn dies vom RKW gewünscht wird.
4. Haftung
4.1 Der Berater/Trainer haftet dem RKW bei Erfüllung seiner Verpflichtungen für Vorsatz und jede Form von Fahrlässigkeit.
4.2 Wird das RKW wegen der Tätigkeit des Beraters/Trainers in Anspruch genommen, hat der Berater/Trainer das RKW von entsprechenden Forderungen freizustellen.
4.3 Der Berater/Trainer ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die durch ihn verursachte Schäden bestmöglich abdeckt. Auf Verlangen ist ein Nachweis zu erbringen.
5. Mangelhafte Leistung
5.1 Bei mangelhafter Beratung, Berichterstattung oder Trainingsdurchführung kann das RKW notwendige Nachleistungen kostenlos und spesenfrei verlangen. Kommt der Berater/Trainer dieser Verpflichtung nicht nach, kann das RKW nach Mahnung und angemessener Fristsetzung die Leistungen auf Kosten des Beraters/Trainers anderweitig erbringen lassen oder das Honorar mindern.
5.2 Schadenersatzansprüche wegen schuldhafter Vertragsverletzungen bleiben unberührt.
6. Vertragsdauer, vorzeitige Beendigung, Folgeaufträge
6.1 Der Berater-/Trainervertrag läuft für die vereinbarte Zeit. Kündigt das RKW den Vertrag mit dem Kunden oder endet dieser Vertrag auf andere Weise, endet auch der Vertrag des Beraters/Trainers. Vergütung erfolgt nur für nachweislich erbrachte Leistungen.
6.2 Endet der Kundenvertrag vor Abschluss des Auftrags aus Gründen, die der Berater/Trainer zu vertreten hat, hat er dem RKW alle dadurch entstehenden Nachteile zu ersetzen.
6.3 Der Berater/Trainer informiert das RKW unverzüglich über Tatsachen, die eine sofortige Kündigung des Kundenvertrags rechtfertigen könnten, einschließlich Zahlungsunfähigkeit oder laufender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
6.4 Zusatz-, Folge- und Neuaufträge des Kunden nimmt der Berater/Trainer ausschließlich zur Weiterleitung an das RKW entgegen und führt diese nur nach Auftragserteilung durch das RKW gemäß den vereinbarten Vertragsbedingungen aus.
7. Vergütung
7.1 Der Berater/Trainer reicht dem RKW innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Auftrags die Honorar- und Reisekostenabrechnung mit Zeitnachweis in zweifacher Ausfertigung ein. Reise- und Nebenkosten sind mit Originalbelegen nachzuweisen.
7.2 Der Berater/Trainer ist nicht inkassoberechtigt.
7.3 Vom Kunden dürfen keine zusätzlichen Honorare oder sonstige Vergütungen verlangt oder angenommen werden.
7.4 Tagewerke, für die öffentlicher Zuschuss gewährt wird, sind im Jahr der Auftragserteilung abzurechnen. Vorauszahlungen vor Auftragserfüllung bestehen nicht.
8. Abtretung von Honoraransprüchen
Forderungen des Beraters/Trainers gegen das RKW können nur mit dessen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Parteien ist der Sitz des jeweiligen RKW.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder Lücken enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Regelung gelten, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Stuttgart, Januar 2022
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